Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass den Verkehrsteilnehmern nicht verboten werden darf, führerscheinfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu nutzen, auch wenn sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren sind. Das Gericht stellte fest, dass die Fahrerlaubnisverordnung keine rechtliche Grundlage für ein solches Verbot bietet. Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.
Im konkreten Fall ging es um zwei Männer aus Duisburg und Schwerte, die beide keinen Führerschein besaßen. Der eine fuhr mit mehr als zwei Promille Alkohol im Blut Fahrrad, der andere unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Die zuständigen Behörden hatten ihnen daraufhin untersagt, in Zukunft Fahrräder oder E-Scooter zu fahren. Eilanträge gegen dieses Verbot scheiterten vor den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Gelsenkirchen.
Die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster hatte nun Erfolg. Das Gericht erklärte, dass ein solches Verbot die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Personen unverhältnismäßig einschränke. Fahrräder und E-Scooter seien generell weniger gefährlich als Autos und die entsprechenden Vorschriften seien nicht ausreichend präzise und verhältnismäßig. Insbesondere berücksichtigte die Regelung nicht die geringere Gefährlichkeit der Fahrzeuge und regelte nicht eindeutig, wann jemand als ungeeignet zum Führen dieser Fahrzeuge anzusehen sei.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist unanfechtbar. Ähnliche Urteile fällten zuvor bereits der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München und das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz.
OZD/AFP
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