Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen stellt klar, dass ein neu eingestellter Arbeitnehmer, der sich sofort nach Arbeitsbeginn krank meldet, keinen Anspruch auf Krankengeld hat, wenn das Unternehmen ihn nicht zur Sozialversicherung anmeldet. In diesem Fall wurde der Kläger, ein 36-Jähriger, abgewiesen, weil er vor Arbeitsantritt krank wurde. Da kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kam, entschied das Gericht, dass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ablehnen durfte.
Das Gericht bekräftigte, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei neuen Arbeitsverhältnissen in der Regel erst nach einer vierwöchigen Wartezeit entsteht, um zu verhindern, dass Arbeitgeber sofort die Kosten der Lohnfortzahlung übernehmen müssen, wenn neue Mitarbeiter direkt krank werden.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Anmeldung zur Sozialversicherung und der Zuständigkeit der Krankenkasse, bevor der Arbeitgeber im Fall von Krankengeldansprüchen kontaktiert werden kann.
OZD