Celle – Ein privates Testament ist nur dann wirksam, wenn es vollständig handschriftlich verfasst wurde. Eine eigenhändige Unterschrift unter ein maschinell erstelltes Dokument genügt nicht. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Rechtsstreit um ein Erbscheinverfahren zwischen zwei Schwestern klar (Az. 6 W 156/24).
Im vorliegenden Fall aus Niedersachsen hatte eine der Schwestern nach dem Tod der Mutter einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie gab eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach die Mutter ihren letzten Willen eigenhändig niedergeschrieben habe.
Das Amtsgericht Neustadt stellte jedoch fest, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Tatsächlich hatte die Tochter den Text des Testaments selbst verfasst, während die Mutter lediglich ihre Unterschrift daruntergesetzt hatte.
Das OLG Celle erklärte das Testament daher für ungültig – es greift die gesetzliche Erbfolge. Zudem hatte der Fall finanzielle Folgen: Die Schwestern hatten im Zuge des Verfahrens Anwaltskosten aufgewendet, um sich gegen den Erbscheinsantrag zur Wehr zu setzen. Das Gericht entschied zu ihren Gunsten.
Darüber hinaus leitete das OLG die Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft weiter, da der Verdacht einer Straftat bestand. Eine falsche eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Behörde kann strafrechtliche Konsequenzen haben – es drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
OZD/AFP
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