Die Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs zur Abschiebung eines verurteilten Täters nach der Gruppenvergewaltigung einer 18-Jährigen in Freiburg dürfte erneut hitzige Diskussionen entfachen. Das Gericht hat die Abschiebung des Mannes in den Irak bestätigt, trotz seiner familiären Bindungen. Diese Entscheidung stellt sich als ein markanter Schritt in der juristischen Auseinandersetzung zwischen Asylrecht und dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis dar. Doch wie verhält es sich mit den Rechten eines Täters, der sein Asylrecht missbraucht hat? Hat er noch Anspruch auf Schutz? Oder ist diese Entscheidung, auch wenn sie das Leben eines Menschen betrifft, ein unvermeidlicher Schritt im Zeichen der Gerechtigkeit?
In einer Gesellschaft, die das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit hochhält, könnte man annehmen, dass die Strafe für solche Taten einen klaren rechtlichen Rahmen erfordert, der über die persönliche Lebenssituation des Täters hinausgeht. Das Gericht stellt unmissverständlich fest, dass der Mann keine Reue zeigt und die Gefahr besteht, dass er erneut gewalttätig wird. Diese Einsicht, gepaart mit der Tatsache, dass seine Verurteilung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat steht, führt zur Entscheidung, dass die Abschiebung notwendig ist.
Die Frage bleibt jedoch: Kann ein Täter, der sich solch schwerwiegender Taten schuldig gemacht hat, in einer Gesellschaft, die sich auf Grundrechte und den Schutz des Einzelnen stützt, überhaupt noch Schutz beanspruchen? Und was bedeutet es, diese Person aus familiären Gründen zu schützen, wenn die Sicherheit und das Vertrauen in den Rechtsstaat auf dem Spiel stehen?
Es ist eine komplexe Abwägung. Doch das Gericht sieht sich gezwungen, klare Zeichen zu setzen. Durch die Bestätigung der Abschiebung wird signalisiert, dass Straftaten Konsequenzen haben und dass die Gesellschaft den Schutz ihrer Mitglieder an oberster Stelle sieht. Zugleich darf nicht vergessen werden, dass der Schutz von Familienangehörigen und der möglichen Unschuld von Dritten stets bedacht werden sollte.
Die Entscheidung könnte damit als richtungsweisend für zukünftige Fälle dieser Art gelten – und sie wirft die Frage auf, wie viel Raum das Recht dem individuellen Fall zugesteht, wenn die Allgemeinheit bedroht wird.
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