Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einen Antrag der AfD abgelehnt, nachträglich für drei Jahre staatliche Zuschüsse an die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung auszuzahlen. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, wurde der Erlass einer sogenannten Vollstreckungsanordnung verweigert. Hintergrund des Antrags war eine Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 2023 zur Finanzierung politischer Stiftungen. (Az. 2 BvE 3/19)
Damals hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber die Kriterien für staatliche Fördermittel an politische Stiftungen gesetzlich regeln muss, da eine Zuteilung über den Bundeshaushalt allein nicht ausreicht. Zudem wurde entschieden, dass das Recht der AfD auf Chancengleichheit im Jahr 2019 verletzt wurde, weil die Förderung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte.
Die AfD hatte daraufhin versucht, auch nachträgliche Zuschüsse für die Jahre 2020 und 2021 zu erstreiten. Dieser Antrag scheiterte jedoch, da die entsprechenden Anträge nicht fristgemäß gestellt worden waren. Über ein separates Verfahren für das Jahr 2022 ist noch nicht entschieden.
In Reaktion auf das Urteil von 2023 verabschiedete der Bundestag Ende des Jahres ein Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen. Demnach sind staatliche Zuschüsse an die Bedingung geknüpft, dass die zugehörige Partei dreimal in Folge in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten ist. Zudem muss sich die Stiftung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Völkerverständigung bekennen. Gegen dieses Gesetz sind derzeit mehrere Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Das Bundesverfassungsgericht begründete die Zurückweisung des AfD-Antrags damit, dass nachträgliche Vollstreckungsanordnungen ein bestehendes Urteil nicht erweitern oder ergänzen dürfen. Für die Jahre 2020 und 2021 habe es keine Entscheidung gegeben, die vollstreckt werden könnte. Zudem sehe das Urteil von 2023 nicht vor, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung nachträglich Zuschüsse für 2019 erhalten müsse.
OZD/AFP
Kommentar:
Die Entscheidung des Gerichts bestätigt, dass nachträgliche Ansprüche nicht ohne gesetzliche Grundlage durchgesetzt werden können. Die Debatte über die Finanzierung parteinaher Stiftungen bleibt jedoch politisch brisant.
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