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Scheidung - Rentenausgleich

Regelung zur Betriebsrententeilung nach Scheidung mit Grundgesetz vereinbar

Eine vor allem wegen möglicher Benachteiligung von Frauen umstrittene Sonderregelung zur Teilung von Betriebsrenten beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die angegriffene Regelung sei bei verfassungskonformer Anwendung mit den Eigentumsgrundrechten beider Partner vereinbar, entschied das höchste deutsche Gericht am Dienstag in Karlsruhe. Sie wahre dann auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. (Az. 1 BvL 5/18)

Das Verfassungsgericht musste darüber entscheiden, ob eine Regelung im 2009 reformierten Versorgungsausgleichsgesetz zur sogenannten externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Kritik, dass vor allem Frauen dadurch bei ihrer späteren Rente benachteiligt werden könnten. Das Oberlandesgericht Hamm rief das Bundesverfassungsgericht an, weil es die Regelung für verfassungswidrig hielt.

Die Verfassungsrichter entschieden nun, dass der umstrittene Gesetzesparagraf mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, weil sie "verfassungskonform ausgelegt werden kann", sagte der Senatsvorsitzende Stephan Harbarth.

Das Gericht mahnte aber zugleich, dass durch die Teilung der Anrechte ein Ehepartner "keine unangemessene Verringerung" der späteren Versorgungsleistungen erwarten dürfe. Darauf müssen demnach die Familiengerichte beim Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens achten. Es sei Aufgabe der Gerichte, den Ausgleichswert so festzusetzen, "dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind", sagte Harbarth.

Durch den Versorgungsausgleich sollen grundsätzlich bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anrechte zur Altersversorgung etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichermaßen auf beide Partner aufgeteilt werden. Grundsätzlich erfolgt dieser Ausgleich im Zuge einer sogenannten internen Teilung der Anrechte, also innerhalb eines Versorgungsträgers wie etwa der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Nur ausnahmsweise kann es eine sogenannte externe Teilung geben. Dabei werden Ansprüche auf einen anderen Versorgungsträger übertragen. Dazu stellt der ursprüngliche Versorgungsträger einen Kapitalbetrag zur Verfügung.

Die vor dem Verfassungsgericht angegriffene Sonderreglung betrifft eine mögliche externe Teilung von Betriebsrenten. Beanstandet wurde, dass es durch den Wechsel der Versorgungsträger zu erheblichen Verlusten bei dem ausgleichsberechtigten Partner kommen kann. Dadurch könnten vor allem Frauen unter Umständen eine geringere Altersversorgung erhalten. Grund dafür sind unterschiedliche Zinssätze, auf deren Grundlage die Leistungen bei den Versorgungsträgern berechnet werden.

cax/cfm