In dem konkreten Fall schloss die klagende Maklerin einen auf sechs Monate befristeten sogenannten Alleinverkaufsvertrag mit einer Wohnungseigentümerin zum Verkauf einer Wohnung ab, der sich ohne Kündigung jeweils um drei Monate verlängern sollte. (Az. I ZR 40/19)
Die Eigentümerin kündigte den Vertrag nicht, beauftragte aber nach sechs Monaten einen anderen Makler. Diesem zahlte sie nach erfolgreichem Wohnungsverkauf eine Provision. Die erste Maklerin verlangt deshalb Schadenersatz in Höhe der entgangenen Provision. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Klage im Berufungsverfahren ab, weil die Klausel zur automatischen Verlängerung unwirksam sei.
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