Münster. Rund elf Monate nach der vorläufigen Stilllegung einer Windenergieanlage der Stadtwerke Münster am Kappenberger Damm in Loevelingloh hat die Bezirksregierung Münster die entsprechende Ordnungsverfügung gegen die Stadtwerke im vergangenen Monat wieder aufgehoben. Seitdem reagieren Anwohner irritiert über unangekündigte technische Arbeiten an der Anlage sowie eine zwischenzeitliche kurzfristige Abschaltung.
Weder die Arbeiten noch die Abschaltung haben nach Auskunft von Betreiber und Hersteller mit der Einhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen zu tun. Die Bezirksregierung hatte den Stadtwerken Münster im März 2018 zunächst den Nachtbetrieb und im Oktober 2018 auch den weiteren Tagbetrieb untersagt, weil die Windenergieanlage des Herstellers General Electric (GE) die gesetzlichen Anforderungen an den Lärmschutz nicht erfüllte. Inzwischen hat der Hersteller die Anlage technisch soweit verbessert, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhält und dies durch Messungen nachgewiesen.
Das bedeutet, dass für die Stadtwerke Münster ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestand. Eine Ermessensentscheidung der Bezirksregierung ist in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zulässig. Laut der Stadtwerke war der Auslöser der automatischen Abschaltung am 12. Oktober ein kleiner Defekt, der noch am gleichen Tag behoben und die Anlage wieder in Betrieb genommen werden konnte. Das Überwachungssystem der Anlage nimmt automatische Abschaltungen nicht nur bei der Diagnose kleinerer Fehler vor, sondern auch aus Sicherheitsgründen, wenn zum Beispiel im Winter eine Vereisung und damit die Gefahr eines Eiswurfs droht.
Die Abschaltung wurde vom Anlagenhersteller GE der
Bezirksregierung als Überwachungsbehörde gemeldet. Die Stadtwerke Münster
meldeten der Bezirksregierung darüber hinaus in den vergangenen Tagen weitere
Technikereinsätze. Diese fanden laut der Stadtwerke im Rahmen einer
gutachterlichen Überprüfung der Anlage vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
statt. Beide Einsätze sind insofern Routineeinsätze gewesen und haben sich
nicht auf eine technische Nachbesserung der Anlage bezogen, teilten Hersteller
und Betreiber mit.
Im Genehmigungsverfahren hatte die Bezirksregierung ausschließlich zu prüfen, ob die Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei legt die maßgebliche „Technische Anleitung Lärm“ je nach Schutzbedürftigkeit der betroffenen Umgebung unterschiedliche Geräuschpegel fest. Einen Anspruch auf Nullimmissionen, also absolute Ruhe, sehen weder Bundes- noch Landesrecht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es stets ein gewisses Maß an Umgebungsgeräuschen für Bürgerinnen und Bürger gibt. Die Stadt Münster hat im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit per Ratsbeschluss den Standort Loevelingloh als Windvorrangzone im Flächennutzungsplan festgeschrieben. Auf die Entscheidung der Stadtwerke Münster, an diesem Standort eine Windenergieanlage zu beantragen, zu errichten und zu betreiben, konnte die Bezirksregierung keinen Einfluss nehmen.
Der Rechtsanspruch der Stadtwerke Münster auf die im September erfolgte Wiederinbetriebnahme gründet sich nach der technischen Verbesserung der Windenergieanlage auf Schallmessungen, die das anerkannte Messinstitut Uppenkamp und Partner durchgeführt hat. Die gutachterlichen Schallmessberichte wurden auch durch die Experten des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen überprüft und weisen den genehmigungskonformen Betrieb nach. Eine noch ausstehende angeordnete weitere Schallmessung für den Nachtbetrieb bezieht sich ausschließlich auf sehr hohe Windgeschwindigkeiten, die es nur selten bei uns gibt. Da diese bisher nicht aufgetreten sind (und somit auch keine entsprechenden Geräusche), waren sie auch nicht zu ermitteln. Dies wird beim ersten Auftreten eines solchen Windereignisses nachgeholt.
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