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Rechtsrocker klagt gegen Combat 18-Zuordnung

Der Leader einer Rechtsrockband hat vorm Oberlandesgericht Hamm dagegen geklagt, in einer großen Tageszeitung als Schlüsselfigur der Vereinigung „Combat 18“ ausgegeben worden zu sein.

(OLG Hamm) Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat sich in einem Verhandlungstermin am 25.08.2020, 10.30 Uhr, Saal B-102 mit Aussagen in einer Tageszeitung zu befassen, die einen Zusammenhang zwischen dem Leader einer Rechtsrock-Band und der Vereinigung „Combat 18“ herstellen.

Der Kläger aus Dortmund ist unter anderem Leader einer RechtsrockBand. Er gibt selbst an, der sog. rechtsextremen Szene nahezustehen und darin durch seine Musikbands eingebunden zu sein. Auf seiner Brust hat er großformatig den Schriftzug „Combat 18“ tätowiert. Im Jahr 2006 veröffentlichte seine Band ein Lied mit einem Titel, in dem der vorgenannte Schriftzug ebenfalls Erwähnung findet. Der Kläger und die Band traten zudem mehrfach auf Konzerten auf, die unter dem Slogan „Combat 18“ beworben wurden. Die Vereinigung „Combat 18“ („C 18“) wurde am 23.01.2020 vom Bundesinnenminister verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei.

Die Beklagte mit Sitz in Berlin ist Herausgeberin einer großen deutschen Tageszeitung. In dem Lokalteil einer Printausgabe vom Juni 2019 veröffentlichte sie einen Artikel mit dem Titel „DAS RECHTE NETZWERK“. Darin wird der Kläger u. a. als „Schlüsselfigur“ von „Combat 18“ bezeichnet; außerdem gehöre er – wie es in dem Artikel weiter heißt – dem „C-18-Führungskader“ an.

Der Kläger wendet sich gegen Aussagen in dem vorerwähnten Artikel, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deren Unterlassung er verlangt. Er behauptet, er sei kein Mitglied der Gruppierung „C 18“ und gehöre somit erst recht nicht deren Führungskader an.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.02.2020 (Az. 4 O 348/19) stattgegeben. Die Beklagte habe – so das Landgericht – insbesondere nicht beweisen können, dass die oben genannten Aussagen richtig seien oder sie vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptungen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt habe. 

OLG Hamm