Das Team "Corona Münster" im Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt hat die wichtigsten Antworten zusammengestellt.
Generell gilt: Wer sich vor weniger als 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat und zurück nach Münster kommt, muss sich beim Gesundheitsamt melden. In Münster ist dieses telefonisch unter 02 51/4 92-10 77 oder per E-Mail an Reiserueckkehrer@stadt-muenster.de möglich.War ich in einem Risikogebiet?
Das Robert-Koch-Institut informiert über die weltweiten Risikogebiete tagesaktuell unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Muss ich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne?
Ja. Die derzeit gültige Corona-Einreiseverordnung verpflichtet Rückkehrende aus Risikogebieten, sich auf direktem Weg in ihre eigene Wohnung oder eine andere Unterkunft zu begeben und sich dort für die Dauer von 14 Tagen aufzuhalten.
Was kann den Quarantänezeitraum verkürzen?
Ein vorzeitiges Verlassen der Quarantäne ist nur durch Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Dieser kann bereits 48 Stunden vor der Rückkehr im Reiseland vorgenommen werden oder nach der Rückkehr in NRW. Jedoch muss das Gesundheitsamt die Quarantäne erst formal aufheben. Sie erhalten dazu eine Eingangsbestätigung. Danach brauchen Sie etwas Geduld, denn die Anträge auf Aufhebung der Quarantäne werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Wir sind Freitag zurückgekehrt, haben einen gültigen Negativtest und am Montag muss ich wieder arbeiten. Was soll ich meiner Arbeitsstelle mitteilen?
Gerade zum Wochenende gehen beim Gesundheitsamt so viele Meldungen ein, dass es unmöglich ist, alle davon zeitnah zu bearbeiten. Häufig dauert es bis zur Wochenmitte, bis das Team Corona der Stadt Münster die Eingänge vom Wochenende berarbeitet hat. Das Team bittet, auf Nachfragen zu verzichten – auch wenn es schwerfällt. Nachfragen verzögern nur die Bearbeitung der Eingänge. Leider muss die Quarantäne auch während der Wartezeit eingehalten werden.
Was gilt in den Herbstferien?
Das ist noch nicht klar. Nach dem 16.09.2020 muss der Verordnungsgeber die Bestimmungen neu regeln. Sie könen dieses stets aktuell nachlesen unter https://www.muenster.de/corona.html.