Münster (SMS) Aktuell gelten 516 Münsteranerinnen und Münsteraner als infiziert. Die Gesamtzahl labordiagnostisch bestätigter Corona-Fälle im Stadtgebiet ist auf 1.977 (+34) gestiegen. Davon sind 1.445 (+36) Patienten wieder genesen. 16 Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, sind gestorben.
Es befinden sich zurzeit 917 Personen in Münster als Kontaktpersonen der Kategorie 1 (579) oder als Reiserückkehrer (338) in Quarantäne.
Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zu Corona haben sollten, wenden sich bitte grundsätzlich an die städtische Hotline unter Tel. 02 51/4 92-10 77. Da derzeit eine hohe Informationsnachfrage besteht und Wartezeiten möglich sind, werden Fragen auch via E-Mail unter corona@stadt-muenster.de beantwortet.
Weitere Infos rund ums Thema Corona gibt es unter www.muenster.de/corona. Dort sind auch aktuelle Allgemeinverfügungen, die Coronaschutzverordnung und die Inzidenzwerte des LZG hinterlegt.
Allgemeinverfügung der Stadt Münster
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 Nr. 8 und 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende
Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 31.10.2020
Anordnungen
I. Mit in Kraft treten dieser Allgemeinverfügung werden die Allgemeinverfügungen der Stadt Münster vom 24. und 25.10.2020 zur Feststellung der Gefährdungsstufen 1 und 2 aufgehoben.
II. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Zeitraum von 8 bis 20 Uhr:
- Prinzipalmarkt
- Michaelisplatz
- Rothenburg
- Königsstraße (zwischen Marievengasse und Rothenburg) einschließlich Picassoplatz und Adolph-Kolping-Platz
- Hötteweg, Marievengasse
- Ludgeristraße (zwischen Verspoel und Klemensstraße)
- Salzstraße (im Bereich der Fußgängerzone)
- Bolandsgasse
- Julius-Voos-Gasse
- Windthorststraße
- Stubengasse
- Heinrich-Brüning-Straße
- Syndikatplatz, Platz des Westfälischen Friedens, Gruetgasse
- Klemensstraße
- Klarissengasse
- Beginengasse
- Drubbel (zwischen Prinzipalmarkt und Alter Fischmarkt)
- Alter Fischmarkt
- Bült (Alter Fischmarkt bis Kirchherrngasse)
- Kirchherrngasse
- Alter Steinweg (Kirchherrngasse bis Alter Fischmarkt)
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Zeitraum von 6 bis 24 Uhr:
- Bahnhofstraße (Herwarthstraße bis Urbanstraße) inkl. Bahnhofsvorplatz
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt grundsätzlich für alle Personen, die die aufgeführten Straßen und Plätze nutzen. Ausnahmen von der Verpflichtung ergeben sich aus der Regelung des § 3 Absatz 4 CoronaSchVO (Kinder, Sicherheitsbehörden, Befreiung aus medizinischen Gründen etc.).
2 Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt für Radfahrende in den für den Radverkehr zugelassenen Bereichen während der Fahrt.
III. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben. Die Anordnungen unter Ziffer II. treten mit Bekanntgabe in Kraft.
Begründung
Zu II.
Nach den vom Landeszentrum für Gesundheit am 2.11.2020 veröffentlichten Zahlen lag der Wert der 7-Tages-lnzidenz für das Gebiet der Stadt Münster am 30.10.2020 bereits über 100. Das Infektionsgeschehen, das zu diesem Wert geführt hat, ist nicht ausschließlich auf eine bestimmte Einrichtung oder einen bestimmten Ort eingrenzbar.
Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpf-cheninfektion. Diese kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atem-wege erfolgen oder auch indirekt über die Hände, die dann mit der Mund- oder Nasen-schleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. In den unter Ziffer II. genannten Bereichen muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Nutzungsfrequenz regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. Daher ist für diese Bereiche zusätzlich eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen.
Unter den zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen sind die Anordnungen nach alledem geeignet, erforderlich und angemessen, um das Infektionsrisiko zu senken.
Zu III.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage er-hoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster, Hausanschrift: Manfred-von-Richthofen-Str. 8, 48145 Münster) schrift-lich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektroni-sche Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin-gungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rah-menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung- ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
Münster, 31.10.2020
I. V.
Wolfgang Heuer Stadtrat