Essen, 5.11.2020 Wir haben unsere Forderungen für die Veranstaltungswirtschaft hinsichtlich des Novemberprogramms und des ÜberbrückungsprogrammsIII nochmals vorgetragen und im Nachgang zusätzlich konkretisiert:
▪1.) Unsere Forderung: Im Novemberprogramm müssen auch die mittelbar betroffenen Einzelunternehmer, Künstler und Betriebe berücksichtigt werden, d.h. diejenigen, die zwar nicht direkt geschlossen wurden, denen jedoch durch die Schließung der unmittelbar betroffenen Betriebe als deren Zulieferer bzw. Dienstleister ebenfalls die Geschäftsgrundlage entzogen wurde.
Unser Kommentar zum aktuellen Stand: Im Novemberprogramm ist eine mittelbare Betroffenheit berücksichtigt. Diese reicht aber als Definition unseres Erachtens nicht aus. Im Nachgang dazu wurde am 5.11.2020 ein Formulierungsvorschlag als dringend notwendige Anpassung für die Durchführungsverordnung über die Verbände eingereicht.
Anmerkung im Nachgang am 5.11.2020: Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Messen, Theater, etc. werden geschlossen. Die wirtschaftsbezogenen Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Es müssen alle Veranstaltungsformate im Novemberprogramm berücksichtig werden und nicht nur diejenigen, die „der Unterhaltung dienen“. Denn auch Messen, Kongresse und sämtliche wirtschaftsbezogenen Veranstaltungen werden vom Lockdown betroffen sein. Die wirtschaftsbezogenen Veranstaltungen machen 88% aller Veranstaltungen aus. Die betreffenden hauptsächlichen Dienstleister als größter Sektor im Veranstaltungsmarkt drohen, nicht berücksichtigt zu werden. Denn eigentliche Veranstalter sind oft Wirtschaftsunternehmern, die nicht geschlossen werden. Deshalb muss eine einfache Regelung gelten, dass alle hauptsächlich vom Veranstaltungsverbot betroffenen Veranstaltungsdienstleistungsunternehmen mit 80% Umsatzeinbruch antragsberechtigt sind
.▪2.) Position des BMWi: Antragsberechtigt ist, wer mehr als 80% seiner Umsätze nachweislich und regelmässig mit den von der Schließung betroffenen Unternehmen erwirtschaftet. Die Begrenzung bei 80% ist zu exklusiv. Wir fordern eine Eintrittsbegrenzung von 50%. Weil sich die Veranstaltungsverbote der Länder unterschiedlich auswirken werden, ist eine Limitierung bei 80% zu hart. Zum Veranstaltungsverbot hinzu kommt die Abgrenzung bei unterschiedlichen Personenhöchstgrenzen in den Länderverordnungen.
▪3.) Alle Unternehmensformen müssen antragsberechtigt sein. Dazu ist eine umfassende Formulierung zu finden, die etwa auch Vereine berücksichtig. Leider sind nur Soloselbständige für die vereinfachte Antragsmöglichkeit vorgesehen. Stattdessen müssen hier Soloselbständige / Einzelunternehmer (SEU) genannt werden.
▪4.) Es muss eine Ausgleichszahlung (Betriebskostenzuschuss) für Soloselbständige /Einzelunternehmer(SEU) geben, die nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Ist in Klärung.www.alarmstuferot.orgI info@alarmstuferot.org
▪5.) Für Soloselbständige muss ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht werden.Dies ist dank einem einfachen Identifikationsverfahren bis 5.000 Euro berücksichtigt.
▪6.) Eine Höchstbetragsdeckelung der Hilfen auf 1 Mio.Euro ist auszuschließen, weil die Subventionswerte von KfW-Krediten, die über sechs Jahre laufen,voll mit angerechnet werden. Dies kann im normalen Novemberprogramm nicht berücksichtigt werden aufgrund des EU-Beihilferahmens. Es wird aber im Novemberprogramm Plus eine erweiterte Antragsmöglichkeit geben,sobald dies von der EU genehmigt ist.
▪7.) Eine scharfe KMU-Begrenzung der Hilfen und Restriktion für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern ist auszuschließen. Weil diese etwa 50 Betriebe, zumeist internationale Champions und Marktführer, sonst für alle Zeit verloren gehen. Aktuell ist nicht davon auszugehen,dass diese Begrenzung aufgenommen wird. Diese darf sich auf keinen Fall so wiederholen, wie im Überbrückungsprogramm I und II. Die betroffenen Unternehmen haben bisher überhaupt keine Hilfen erhalten, obwohl sie einen großen Anteil der Mitarbeiter beschäfigten und sichern.
▪8.) Der Temporary Framework der EU muss von der Bundesrepublik Deutschland in seiner letzten Fassung vom Oktober übernommen werden, inkl. dort geltender Höchstbeträge. Gerade für das Novemberprogramm Plus ist dies von elementarer Bedeutung. Weil sonst wieder viele Mittelständler mit ihren Beschäftigten komplett aus dem Raster fallen.
▪9.) Alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe müssen einzeln antragsberechtigt sein. Die bisherigen Restriktionen für verbundene Unternehmen müssen entfallen. Der Punkt ist noch ungeklärt aber elementar wichtig. Derzeit darf, wer zwei unterschiedliche Betriebe in der Veranstaltungswirtschaft hat, nur einmal für einen Betrieb Hilfen beantragen.
▪10.) Zur Ermittlung der Fördersummen im Novemberprogramm müssen auch Quartals -oder Jahresdurchschnittsumsätze anerkannt werden, als Alternative zum Umsatz des Novembers 2019 als Vergleichsmonat. Dieser Punkt ist für Soloselbständige umgesetzt. Er muss allerdings auch für Einzelunternehmer(SEU) gelten.
▪11.) Das ÜberbrückungshilfeprogrammIII muss für die hartgetroffene Veranstaltungswirtschaft auch rückwirkend gelten. Dieser Punkt ist in Diskusion und elementar. Weil die Betriebe vernichtende Verluste erlitten haben und durch die verfehlten Programme I und II massiv geschwächt wurden, muss rückwirkend eine Heilung der Schäden erfolgen. Dies bis zur Höhe des EU-Beihilferahmens. Zusätzlich haben wir intensiv dafür geworben, dass das Überbrückungshilfeprogramm III bereits im Dezember in die Umsetzung geht.
▪12.) Diese Regelung muss gelten für alle Betriebsgrößen von SEU bis hin zu allen mittelständischen Betrieben, ohne schädliche KMU-Begrenzungen (keine Grenzen für Mitarbeiter-,Bilanz- oder Umsatzwerte).
▪14.) Ausgleichszahlungen (Betriebskostenzuschuss) für SEU von 1.500 Euro, die nicht von der Grundsicherung abgezogen werden.
▪13.) Alle SEU ohne Grundsicherung müssen eine Sonderzulage von 1.000 Euro erhalten können, denn 40% aller Soloselbständigen bekommen keine Grundsicherung. www.alarmstuferot.orgI info@alarmstuferot.org
▪14.) umfassende Anerkennung folgender Kostenarten:
▪Abschreibungen
▪verbleibende Personalkosten, Anhebungvon 20% auf 50%, ohne schädlichen Bezug zu den Fixkosten, sondern zu den tatsächlichen Personalkosten
▪interne Unternehmensmieten
▪entfallene Provisionsumsätze
▪Ausfallkosten, frustrierte Kosten
▪15.) Besonders schädlich ist die Deckelung auf 50.000 Euro / Monat. Umfragen belegen, dass 40% aller Mittelständler einen höheren Finanzbedarf haben als 50.000 Euro, was zu massiven Marktverzerrungenund Schädigungen führt. Es schwächt diese Unternehmen überproportial gegenüber anderen.
▪16.) Zudem ist ein rückwirkender Ausgleich der in Aussicht gestellten Verbesserungen notwendig, da viele Betriebe seit 8 Monaten über 70% Umsatzeinbruch haben und sie damit trotz Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld immer noch einen halben bis ganzen Jahresertrag im Monat verlieren. Das Aktionsbündnis #AlarmstufeRot mit den Verbänden ist mit umfangreichen und fundierten Ausarbeitungen in die Gespräche gegangen. Die bisher vorgelegten Entwürfe der Regierung wurden im Sinne unserer Forderungen nochmals redigiert und detailliert vorgetragen. Obwohl wir konkrete Vorschläge unterbreitet haben und die Dringlichkeit längst überfälliger konkreter Entscheidungen nochmals mit Nachdruck angemahnt haben, liegen auch nach dieser 3.Gesprächsrunde noch immer keine konkreten Ergebnisse der Regierung zu Überbrückungsprogramm oder Novemberhilfe vor. Sobald es Neuigkeiten gibt zu unseren Forderungen oder einer ggf. von der Regierung vorgelegten Aktualisierung des Hilfsprogramms für die Veranstaltungswirtschaft, werden wir diese weiter kritisch begutachtenund darüber informieren. Aufgestellt 5.11.2020 #Aktionsbündnis AlarmstufeRot
www.alarmstuferot.orgI
info@alarmstuferot.org