Ein solcher Beitritt sei gesetzlich nicht vorgesehen, teilte das BVG am Mittwoch in Karlsruhe mit. Zudem hätten die bisherigen Kläger nicht zugestimmt. (Az. 2 BvF 2/18)
Mit der 2018 von Union und SPD beschlossenen Neuregelung war die Obergrenze für die Parteienfinanzierung angehoben worden. Dagegen wenden sich die Fraktionen von FDP, Linker und Grünen mit einer Normenkontrollklage, für die es mindestens ein Viertel der Bundestagsabgeordneten braucht. Da die AfD allein nicht genügend Abgeordnete hat und die übrigen Fraktionen nicht mit ihr zusammen klagen wollten, wandten sich mehrere Abgeordnete direkt an das Bundesverfassungsgericht.
Ihr Antrag sei allerdings unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter. Es gebe keine gesetzliche Regelung für den Beitritt zu einem Normenkontrollverfahren. Zudem hätten die bisherigen Kläger - also FDP, Grüne und Linke - vorab zustimmen müssen, was sie nicht taten. Bundestagsabgeordnete dürften bei der Bildung des Quorums für eine Normenkontrollklage nicht gezwungen werden, "mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten", mit denen sie nicht zusammenarbeiten wollten, begründete das Gericht seine Entscheidung weiter.
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