Ferner zeigt sich
deutlich, dass die Beschränkungen seit dem 16. Dezember wirken und
Neuinfektionszahlen zurück gehen. Mit Erleichterung nehmen Bund und
Länder zur Kenntnis, dass damit auch die Belastung der Krankenhäuser und
Intensivstation auf immer noch hohem Niveau jetzt leicht rückläufig
ist. Das hat auch viel mit dem besonnenen Verhalten der Bürgerinnen und
Bürger während der Weihnachtsfeiertage zu tun. Dafür sind die
Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und -chefs der Länder von Herzen
dankbar.
Zu Beginn dieses neuen Jahres gibt es aber auch große
Herausforderungen: Die Impfstoffmengen werden – bei allen Bemühungen um
frühzeitige Impfstofflieferungen und zusätzliche Produktionskapazitäten –
in den kommenden Monaten noch knapp sein, sodass eine Entspannung der
Lage durch Impfimmunität in der Bevölkerung noch nicht zu erwarten ist.
Allerdings wird es durch die laufenden Impfungen einen zunehmenden
Schutz der besonders vulnerablen Gruppen geben. Der Winter ist außerdem
ohnehin eine Zeit, in der Atemwegserkrankungen sich leicht ausbreiten,
was die Bekämpfung des Virus erschwert. Darüber hinaus sind alle
Bürgerinnen und Bürger von den langen Monaten des Lebens in der Pandemie
angestrengt und wünschen sich eine baldige Entlastung von den
pandemiebedingten Einschränkungen.
Ganz wesentliche Sorgen machen
aber vor allem die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus.
Die britischen Gesundheitsbehörden und die überwiegende Zahl der
Forscher sind sehr alarmiert, weil epidemiologische Erkenntnisse darauf
hindeuten, dass die dort aufgetretene Mutation B1.1.7 deutlich
infektiöser ist, als das uns bisher bekannte Virus. Ähnlich wie damals
zu Beginn der Pandemie hinsichtlich des Virus gibt es jetzt hinsichtlich
der neuen Mutation noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren
Eigenschaften. Da die Mutation B.1.1.7 bereits in Deutschland
nachgewiesen wurde, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffassung, dass
der jetzige Erkenntnisstand zwingend ein vorsorgendes Handeln erfordert,
weil die Folgen einer Verbreitung einer Virusmutation mit höherem
Ansteckungspotenzial eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen
Lage bedeuten würde. Deshalb gebietet es das Vorsorgeprinzip, den
weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in
Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden.
Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder sind
daher heute vorgezogen zu einer Konferenz zusammengetreten, um zur
Abwendung der Risiken, die durch die Mutation hinzugetreten sind, den
Rückgang des Infektionsgeschehens in Deutschland noch einmal deutlich zu
beschleunigen. Bei einer niedrigen Reproduktionszahl wird auch die
Reproduktion einer möglichen ansteckenderen Mutation stärker gehemmt.
Dazu ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Eine schnelle
Senkung der Infektionszahlen führt dazu, dass die Gesundheitsämter die
Infektionsketten wieder kontrollieren können, um ein erneutes
exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu verhindern.
Wesentlicher
Erfolgsfaktor für alle Maßnahmen ist dabei die Bereitschaft der
Bürgerinnen und Bürger, die Maßnahmen in ihrem Alltag so umzusetzen,
dass das Virus wirklich keine Chance zur Verbreitung hat. Die weit
überwiegende Zahl der Menschen in Deutschland tut dies seit fast einem
Jahr mit großer Disziplin. Allerdings zeigen die Mobilitätsdaten, dass
das öffentliche Leben im März und April 2020 stärker zurückgegangen war.
Deshalb appellieren Bund und Länder jetzt noch einmal an alle
Bürgerinnen und Bürger: Auf die nächsten Wochen in der Pandemie kommt es
entscheidend an. Wir müssen die Infektionszahlen jetzt wieder dauerhaft
unter eine 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner
senken, damit wir ähnlich wie im Sommer des letzten Jahres bei niedrigem
Infektionsniveau wieder Normalität zurückgewinnen können.
Wenn
die Virusmutationen sich tatsächlich als deutlich ansteckender erweisen,
ist eine weitere deutliche Verschärfung der Situation wahrscheinlich.
Dies gilt es zu vermeiden. Deshalb braucht es jetzt eine gemeinsame
Anstrengung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, um schnell die
Neuinfektionszahlen zu senken.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:
1.
Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die
zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund
und Länder zügig umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen
Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021
gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der
Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu
beraten. Eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes
und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien wird
beauftragt, bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte
Öffnungsstrategie zu erarbeiten.
2. Die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle
Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle
Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit
möglich zu Hause zu bleiben. Private Zusammenkünfte
sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit
einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei trägt
es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl
der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant
und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).
3. Das
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders
wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher
besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin,
dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der
Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als
Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung
unterliegen. Deshalb wird die Pflicht zum Tragen von
Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert.
Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer
Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen
unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten.
4. Das Ziel von Bund und Ländern ist es, die Kontakte im öffentlichen Personenverkehr
so zu reduzieren, dass das Fahrgastaufkommen deutlich zurückgeht und so
in der Regel Abstände gewahrt werden können. Dieses Ziel soll durch
weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten, die Entzerrung des
Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs und
– wo möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel
erreicht werden. Ergänzend dazu wird eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Personenverkehr eingeführt.
5. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen
hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und
Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw.
Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht
ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale
Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch gibt es ernst zu nehmende
Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus sich auch
stärker unter Kinder und Jugendlichen verbreitet, als das bei dem bisher
bekannten Virus der Fall ist. Deshalb ist eine Verlängerung des
Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis 14. Februar notwendig, sowie eine
restriktive Umsetzung. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich
geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird
analog verfahren. Bund und Länder danken ausdrücklich Lehrerinnen und
Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern und dem pädagogischen Personal in
Schulen und in der Kindertagesbetreuung für die Bewältigung der großen
Herausforderungen in der Pandemie. Ihr Arbeits- und Gesundheitsschutz
hat hohe Priorität.
6. Für Alten- und Pflegeheime sind
besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren
Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den
letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der
Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von
Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Für das Personal
in Altenund Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine
FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden
Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine
entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim
Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben
die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember
2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in
den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für alle Besucherinnen und
Besucher angeordnet. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die
personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen,
obwohl die Finanzierung sowohl der Anschaffung als auch der
Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist.
Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung
der Testanordnung sicherzustellen. Unterstützend haben Bund und Länder
aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame
Initiative gestartet, um kurzfristig Bundeswehrsoldaten und im zweiten
Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen
Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen.
Die
Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden
Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren, um den
regionalen Bedarf zu erfassen und die Bundesagentur für Arbeit wird die
Vermittlung unterstützen. Neben den Pflege- und Altenheimen sind auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
besonders schutzbedürftige Orte mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Daher
ist es wichtig, dass auch in diesen Einrichtungen ausreichende
Testungen vorgenommen werden können. Für Leistungserbringer der
Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die
Testung. Für die Sachkosten gilt die bereits getroffene Regelung in der
CoronavirusTestverordnung.
7. Gottesdienste in
Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz, der
Gemeindegesang ist untersagt, Zusammenkünfte mit mehr als 10
Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage
zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den
entsprechenden Behörden getroffen wurden.
8. Angesichts der
pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch
relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis
zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice
ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden
Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu
nutzen.
Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist,
muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der
COVID19- Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen
reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische
Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Zur
weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen
Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible
Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das
Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt
wird.
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung
der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter
rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können
insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe
und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
steuellich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren
davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll
untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
9.
Das Infektionsgeschehen entwickelt sich regional unterschiedlich. Das
Ziel der 7-Tages-Inzidenz von 50 wurde in weiten Teilen bisher nicht
erreicht. In Landkreisen und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die
Länder weiterhin über die allgemeinen Regeln hinausgehende umfangreiche lokale und regionale Maßnahmen nach
dem Infektionsschutzgesetz ergreifen. Auch bei regional sinkenden
Inzidenzen ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Maßnahmen in den
verschiedenen Landkreisen und Ländern nicht zu Ausweichbewegungen der
Bürgerinnen und Bürger und einem erneuten Anstieg der Inzidenz führen.
Dabei müssen die regionalen Maßnahmen vor dem Hintergrund der zu
vermeidenden Ausbreitung der Virusmutation so angepasst werden, dass ein
Erreichen einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern
pro Woche bis Mitte Februar auch in Regionen mit derzeit noch besonders
hoher Inzidenz realistisch wird. Dabei soll bei Bewertung der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auch berücksichtigt werden, dass -wenn
dieses Ziel nicht erreicht werden kann- vor dem Hintergrund der
Virusmutation eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre und damit umfassende
Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
10. Seit dem Start der Impfungen in
Deutschland am 27. Dezember 2020 wurden in Deutschland über eine
Million Bürgerinnen und Bürger geimpft. Die ersten Zweitimpfungen im
Abstand von mindestens drei Wochen zur Erstimpfung haben begonnen. Fast
50 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen wurden
bereits geimpft. Bund und Länder halten an ihrem Ziel fest, bis
spätestens Mitte Februar allen Bewohnerinnen und Bewohnern von
Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot zu machen.
Nachdem die
Lieferungen bis zum 18./19. Januar 2021 nach Plan erfolgten, wurde
unerwartet und viel zu kurzfristig letzten Freitag dem Bund und den
Ländern über die EU-Kommission mitgeteilt, dass Pfizer / BioNtech wegen
Umbauten im Werk Puurs die bereits zugesagte Liefermenge für die
nächsten zwei bis drei Wochen nicht werden vollständig einhalten können.
Nach Angaben von Pfizer dienen die Umbauten dazu, die Kapazitäten ab
Mitte Februar zu erhöhen.
Zugesagt worden ist nunmehr, dass die
für das erste Quartal angekündigten Mengen trotz dieser Umbauten
vollständig im ersten Quartal geliefert werden.
Bund und Länder
bitten die EU-Kommission in den Verhandlungen mit Pfizer / BioNtech
schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen
und Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.
Bund
und Länder setzen darauf, dass nach den Zulassungen der Impfstoffe von
Pifzer / BioNTech und Moderna auch der von der EMA angekündigte Zeitplan
bis Ende Januar zu einer Zulassung des Impfstoffes von AstraZeneca
führt, sofern sich keine unerwarteten Ergebnisse bei der Prüfung der
eigereichten Daten ergeben. Die Zulassung dieses dritten Impfstoffes für
die Europäische Union ermöglichte noch im ersten Quartal eine
signifikante Steigerung des Impfangebots. Bund und Länder begrüßen die
enorme Kooperationsbereitschaft, die sich in der deutschen und
europäischen Pharmaindustrie zeigt. Nachdem die Bundesregierung seit dem
Frühjahr derartige Kooperation fördert und begleitet, entwickeln sich
nun nach der Zulassung erster Impfstoffe noch weiter verstärkte
Anstrengungen vom Maschinenbau über die Hersteller von Vorprodukten in
der chemischen Industrie bis hin zum Ausbau von Kapazitäten zur
Abfüllung, um schnellstmöglich die Produktions- und Abfüllkapazitäten zu
erhöhen. Eine besondere Herausforderung dabei ist, dass mit der
mRNA-Technologie eine völlig neue Technologie zur Anwendung kommt, die
eine spezielle Fachexpertise und Produktionsumgebung braucht. In diesem
Sinn ist auch die angekündigte Zusammenarbeit von CureVac und Bayer zu
begrüßen. Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden von Bund und den
jeweiligen Standortländern werden die notwendigen Verfahren durch eine
Bündelung von Ressourcen und eine Verkürzung der formalen Abläufe
beschleunigen. Dies trägt dazu bei, dass das gemeinsame Ziel, allen
Impfwilligen in Deutschland spätestens bis Ende des Sommers ein
Impfangebot zu machen, erreicht werden kann. Dieses Ziel ist erreichbar,
wenn die geplanten Zulassungen und die zugesagten Liefermengen
termingerecht erfolgen. Der Bundesgesundheitsminister und die
Gesundheitsminister und -ministerinnen der Länder werden gebeten, das
Logistikkonzept für die Impfkampagne ständig aktuell abzustimmen.
Der
Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen
verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes
Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen. Dazu ist ein Planungshorizont
von sechs Wochen erstrebenswert.
11. Es ist wesentlich, durch vermehrte Sequenzierung einen
Überblick über die Verbreitung von Mutationen in Deutschland zu
erhalten. Deshalb hat das Bundesministerium der Gesundheit am 18. Januar
2021 erstmalig eine Coronavirus-Surveillanceverordnung erlassen, die
die Voraussetzungen (Struktur, Vergütung, Meldewege etc.) dafür schafft,
dass im Rahmen der KrankheitserregerSurveillance kurzfristig mehr
Genomsequenzdaten der in Deutschland zirkulierenden Varianten des Virus
für Analysen zur Verfügung stehen und dem RKI gemeldet werden, um
relevante bekannte und vor allem auch neue Mutationen und deren
Verbreitung schnell zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten. Der Bund wird
bis Anfang Februar eine erste Auswertung über die bis dahin
vorliegenden Ergebnisse vorlegen.
12. Bund und Länder danken den Beschäftigten in den Gesundheitsämtern für
die wichtige Arbeit, die sie nunmehr seit fast einem Jahr unter hohem
Arbeitsdruck zur Kontrolle der Pandemie leisten. Angesichts des hohen
Infektionsgeschehens musste in den letzten Monaten vielfach die Arbeit
priorisiert werden und eine vollständige Kontaktnachverfolgung war nicht
mehr möglich. Grundlage der Öffnungsstrategie ist die Wiedererlangung
und Aufrechterhaltung der Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch
eine vollständige Kontaktnachverfolgung. Dazu ist es erforderlich, die
Gesundheitsämter organisatorisch und personell in die Lage zu versetzen,
dies leisten zu können. Deshalb werden die Länder – wo notwendig – die
personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter jetzt so verstärken, dass
eine Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von
50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner flächendeckend gewährleistet
werden kann. Der Bund unterstützt die Länder dabei durch eine gemeinsame
Initiative, bei der Studierende auf das System SORMAS geschult werden
und für die bevorstehenden Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte
April gewonnen werden sollen, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen.
13.
Um die engagierten Beschäftigten in den Gesundheitsämtern vor Ort bei
ihrer wichtigen Arbeit in dieser Pandemie von unnötigem Aufwand zu
entlasten, hat der Bund mit Partnern digitale Werkzeuge für die tägliche
Arbeit (weiter-)entwickelt, auch in Umsetzung der geltenden
Datensicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Vor dem
Hintergrund der Notwendigkeit, in Kürze wieder eine vollständige
Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten durch die Gesundheitsämter
sicherzustellen ist insbesondere der flächendeckende Einsatz von SORMAS (Surveillance
Outbreack Response Management and Analysis System) zum besseren
Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten erforderlich. Die
Länder werden durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig
alle Gesundheitsämter SORMAS und DEMIS nutzen. Der Bund wird die dafür
erforderlichen technischen Ressourcen bereitstellen. Bis Ende Februar
soll SORMAS in allen Gesundheitsämtern installiert werden. Die Länder
werden mit den SORMAS-Entwicklern ein Verfahren zur Anbindung bzw.
Integration ihrer derzeit genutzten Softwaresysteme verabreden.
14. Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III
des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen
Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht
verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird
außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die
monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige
deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie
an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die
Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die
Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.
Der Bund wird
die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder
werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die
Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen
so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die
Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die
Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die
abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen
werden. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen,
die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im
Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden,
aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
15.
Die WHO hat wiederholt festgestellt, dass die Europäische Union
aufgrund ihrer Freizügigkeit auch epidemisch als ein Gebiet anzusehen
ist. Bereits in den zurückliegenden Monaten haben immer wieder ein
unterschiedliches Infektionsgeschehen und unterschiedliche
Beschränkungsmaßnahmen dazu geführt, dass das Infektionsgeschehen
zwischen Deutschland und den Nachbarstaaten sich trotz der ergriffenen
Maßnahmen wechselseitig beeinflusst hat. Vor dem Hintergrund möglicher
Mutationen, die sich dominant ausbreiten, ist die Notwendigkeit einer
gemeinsamen Strategie gegen die Ausbreitung des Virus und zur Bekämpfung
der Mutanten von allergrößter Bedeutung. Deshalb wird Deutschland auf
dem Europäischen Rat am 21. Januar 2021 dafür werben, dass in den
europäischen Staaten vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen zur
Erkennung und Eindämmung von Virusmutanten und zur Reduzierung des
Infektionsgeschehens insgesamt ergriffen werden, um weitergehende Beschränkungen bei der Einreise zu
vermeiden. Bereits in dieser Woche hat der Bund eine Einreiseverordnung
erlassen, die die bestehenden kurzfristig vor Weihnachten ergriffenen
Einreisebeschränkungen bezüglich des Vereinigten Königsreichs und
Südafrika ablösen und nunmehr generell bei Einreisenden aus Ländern, die
als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft
werden,
greifen und neben Auflagen für die Beförderer von Reisenden auch
verschärfte Test- und Quarantänepflichten vorsehen. Darüber hinaus hat
Deutschland bei Einreisen aus Risikogebieten zusätzlich neben der
bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden
kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag
der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, eine Testpflicht bei
Einreise eingeführt (Zwei-TestStrategie). Auch im Rahmen dieser neuen
Strategie wurde die besondere Situation der Grenzregionen (Grenzpendler)
berücksichtigt. Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung
binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach
Einreise nachgekommen werden. Bei Mutationsgebieten ist der Test vor
Einreise obligatorisch. Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich
darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt
zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine
Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus
Risikogebieten besteht.
Protokollerklärungen:
TH
zu Punkt 8: Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob und wie eine
Teststrategie für Betriebe, öffentlichen Dienst und Bildungs- und
Betreuungseinrichtungen einen Beitrag zu einem dauerhaften
Infektionsschutz leisten kann.
TH zu Punkt 9: Der Freistaat
Thüringen spricht sich dafür aus, dass die Länder ihre bisherige
langfristige Strategie präzisieren, wie auf die verschiedenen
Inzidenzwerte bundeseinheitlich zu reagieren ist (gemeinsame Ausrichtung
auf ein Ampelsystem): Eine Inzidenz bis 35 bedeutet, das keine
besonderen Maßnahmen notwendig sind: Grün. Ab 35 werden Maßnahmen wie
Abstandsund Hygiene regeln umgesetzt: Gelb. Ab einer Inzidenz von 50
werden die Maßnahmen umgesetzt, wie das Schließen von Einzelhandel und
Gaststätten u.ä., die sich bewährt haben, um die Inzidenz zu senken
(rot). Der Katastrophenfall träte bei der Überschreitung von einer 400er
Inzidenz jeweils im landesweiten Durchschnitt ein.
BB zu Punkt
15: Das Land Brandenburg geht davon aus, dass nach dem
zwischenzeitlichen Inkrafttreten der Coronavirus-Einreiseverordnung des
Bundes für Grenzpendler/Grenzgänger, insbesondere in systemrelevanten
Bereichen (kritische Infrastruktur, Gesundheit/Pflege,
Lebensmittellogistik), mit dem Bund eine praktikable Lösung zur
Umsetzung der Testpflicht, auch nach Einreise, gefunden werden kann.
BPA