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Homeoffice-Verordnung schwächt Sozialpartnerschaft

Es passt nicht zusammen, in Sonntagsreden die Sozialpartnerschaft hochleben zu lassen und diesen im Alltagsgeschäft die Geschäftsgrundlage zu entziehen.

Berlin, 20. Januar 2021. Der Beschluss der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder zu einer verpflichtenden Verordnung zur Einführung von Homeoffice sowie der von Bundesarbeitsminister Heil hierzu vorgelegte Verordnungsentwurf sind kein gutes Zeichen für die Sozialpartnerschaft in Deutschland.

Erst am vergangenen Freitag haben der deutsche Arbeitgeberpräsident, Dr. Dulger, der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Rainer Hoffmann, sowie der Bundespräsident Frank Walter Steinmeier einer gemeinsamen Erklärung zum Homeoffice verkündet. Das Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch betriebliche und individuelle Vereinbarungen die Nutzung von mobiler Arbeit dort zu ermöglichen, wo dies betrieblich möglich und von den Arbeitnehmern gewünscht ist. Damit leisten Arbeitgeber (und Gewerkschaften) erneut einen Beitrag, die Bundesrepublik unter schweren Bedingungen durch die Untiefen der aus der Pandemie herrührenden Lage zu führen.

Der Bundespräsident hat in seiner Ansprache zu Recht und nachdrücklich hervorgehoben, dass sich auch und gerade in dieser schwierigen – schon fast zwölf Monate andauernden – Situation das sozialpartnerschaftliche Miteinander bewährt. Seit dem Beginn des Frühjahrs 2020 leisten Betriebe, Betriebsräte und Beschäftigte vieles, um in den Betrieben die Folgen der Pandemie gering zu halten. Das Ziel aller bleibt und muss bleiben, ein hohes Maß an Wertschöpfung mit einem hohen Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit zu verbinden. Es ist nicht übertrieben, wenn man immer wieder betont, so sicher wie am Arbeitsplatz ist man fast nirgends sonst.

Diese Feststellung ficht offenbar den Bundesarbeitsminister nicht an. Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes will er eine Verordnung erlassen, mit der Arbeitgeber verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern mobile Arbeit in deren Wohnungen zu ermöglichen. Diese Form mobiler Arbeit soll immer dann ermöglicht werden, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Das ist ein fast einmaliger Vorgang im Arbeitsrecht. Der Staat verpflichtet den Arbeitgeber, vom Staat ausgewählten Arbeitnehmern mobile Arbeit anzubieten. Über die Annahme dieses „Angebots“ entscheidet der Arbeitnehmer demgegenüber nach freiem Belieben.

Richtig ist zwar, dass der Arbeitnehmer durch diese Regelung keinen unmittelbaren, eigenständigen Anspruch auf Homeoffice erhält. Das Recht der Behörde, den Arbeitgeber entsprechend anzuweisen, greift aber eben doch tief in den Kern des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ein. Im Ergebnis soll künftig eine staatliche betriebsfremde Behörde beurteilen, wann zwingende betriebsbedingte Gründe einer mobilen Tätigkeit von daheim aus entgegenstehen. Das ist auch deswegen besonders bemerkenswert, weil gerade im öffentlichen Bereich die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Homeoffice häufig allenfalls homöopathisch anbieten, obwohl es doch gerade in der öffentlichen Verwaltung ganz viel Bürotätigkeit gibt.

Dieses Vorgehen wirft nicht nur grundsätzliche Fragen über das Verständnis des Arbeitsministers zum Arbeitsleben auf. Mit diesem Vorgehen wird vor allem in Kauf genommen, die Sozialpartnerschaft zu beschädigen. Schnell stellt sich die Frage nach dem Wert solcher Vereinbarungen, wenn der eine Sozialpartner heute nicht mehr mit Sicherheit sagen kann, ob morgen noch gilt, was er gestern unterschrieben hat.

BDA AGENDA 02/21


Fotoquelle: ©AdobeStock/Mediaparts