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Das Impfzentrum erweitert die Liste der berufsbegründet priorisierten Gruppen

Hierzu ist ein Nachweis über eine besondere Art der Tätigkeit oder über einen definierten Ort der Tätigkeit notwendig.

Münster - (SMS) - Gemäß geltender Erlasslage werden im Impfzentrum Münster für definierte Berufsgruppen Impfungen angeboten, deren Betriebssitz beziehungsweise Arbeitsplatz in der Stadt Münster liegt. Der Beruf allein begründet nicht die Impfberechtigung. Hierzu ist ein Nachweis über eine besondere Art der Tätigkeit oder über einen definierten Ort der Tätigkeit notwendig. Ob sie einer dieser berufsbegründet priorisierten Gruppen angehören und ob die beschriebene Art der Tätigkeit beziehungsweise der Ort der Tätigkeit auf sie zutreffen, erfahren Interessierte über eine tagesaktuelle Liste, die die Stadt Münster auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

Unter www.muenster.de/corona_impfberechtigung**** siehe unten!!! werden diese Berufsgruppen und Tätigkeitsfelder je nach Erlasslage aktualisiert. Dort findet sich auch der Link zum Impftermin-Buchungsportal, das ausschließlich von den hier genannten Berufsgruppen genutzt werden soll.

Wichtig zu wissen: Ein hier gebuchter Termin allein berechtigt nicht zur Impfung! Am Impftag muss im Impfzentrum eine Bescheinigung vorgelegt werden, aus der die Impfberechtigung hervorgeht. Diese Bescheinigung wird geprüft. Fehlende oder falsche Bescheinigungen führen zur Abweisung durch das Personal des Impfzentrums.

Die jeweils aktuelle 7-Tages-Inzidenz finden Sie weiterhin auf der Seite des Landeszentrums Gesundheit NRW unter

https://www.lzg.nrw.de/covid19/daten/laborbest_faelle_sars-cov-2.pdf

Weitergehende Informationen zum Impfzentrum erhalten Sie in unseren FAQ unter www.muenster.de/corona_impfung

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****Wenn Sie zu einer der folgend genannten Berufsgruppen gehören und die beschriebene Art Ihrer Tätigkeit bzw. der Ort Ihrer Tätigkeit auf Sie zutreffen, und Ihr Betriebssitz bzw. Arbeitsplatz in der Stadt Münster ist, dann können Sie hier unter den folgenden Links einen Termin buchen. Änderungen der Buchung können nur über ticket.io vorgenommen werden. Wenden Sie sich an support@ticket.io oder an die Hotline 0221/30084311 (nur an Werktagen).

WICHTIG: Der Termin alleine berechtigt nicht zur Impfung! Am Impftag muss im Impfzentrum eine Bescheinigung vorgelegt werden, aus der ihre Impfberechtigung hervorgeht. Die Bescheinigung wird geprüft.
ACHTUNG: Fehlende oder falsche Bescheinigungen führen zur Abweisung durch das Personal des Impfzentrums!

Für Personen unter 65 zur Erstimpfung

Für Personen über 65 zur Erstimpfung   Arbeitgeber-Bescheinigung

Nachfolgend Genannte weisen über eine Arbeitgeber-Bescheinigung ihre Berechtigung im Impfzentrum nach:

Mitarbeiter/in von ambulanten Pflegediensten (gem. §71 Absatz 1 SGB XI)

Mitarbeiter/in in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mitarbeiter/in im Betreuungsdienst zur Unterstützung im Alltag (gem. § 71 Absatz 1a SGB XI bzw. § 45a SGB XI

Mitarbeiter/in in teilstationären Einrichtungen (gem. § 24 Absatz 1 WTG?)

Mitarbeiter/in in Tagespflegeeinrichtung (gem. § 24 Absatz 1 WTG)

Mitarbeiter/in in Wohngemeinschaften (gem. § 24 Absatz 1 WTG)

Mitarbeiter/in in Demenz-WGs

Mitarbeiter/in Beatmungs-WGs (ohne EGH-Einrichtungen)

Mitarbeiter/in im Hospiz oder ambulanten Hospiz-Diensten

Mitarbeiter/in in Einrichtungen des Betreuten Wohnens für Senioren

Ehrenamtliche Mitarbeiter/in im Hospiz oder von ambulanten Hospiz-Diensten

Medizinproduktberat/innen bei der Operationsbegleitung in Krankenhäusern und bei ambulanten Operationen

Mitarbeiter/in, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtung- und Prüftätigkeiten ausüben (insbesondere der Medizinischen Dienste)

Mitarbeiter/in der ambulanten Spezialpflege, z.B. der Stoma- und Wundversorgung, die patientennah erbracht wird

Heilmittelerbringer in der aufsuchen ambulanten häuslichen Pflege Berechtigungs-Nachweis (Bescheinigung vollstationärer Pflegeeinrichtung oder eines Krankenhauses)

Nachfolgende Genannte weisen über eine Bescheinigung über eine berechtigende Tätigkeit (durch vollstationäre Pflegeeinrichtung oder Krankenhaus) ihre Berechtigung im Impfzentrum nach:

Heilmittelerbringer mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Betreuungsrichter/innen mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Rechtspfleger/innen im Sinne von Betreuungsrechtspfleger/innen mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Prüf- und Begutachtungskräfte insbesondere der Medizinischen Dienste mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Personal von Hilfsmittel-/ Homecare Diensten und Sanitätshäusern mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Frisöre/innen mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Fußpfleger/innen mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Seelsorger/innen mit regelmäßiger Tätigkeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen Berechtigungs-Nachweis über Selbstbescheinigung / Arbeitgeberbescheinigung

Nachfolgend benannte Berufsgruppen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig auch SARS-CoV-2-Infizierte behandeln, weisen über eine Selbstbescheinigung / Arbeitgeber-Bescheinigung ihre Berechtigung im Impfzentrum nach:

Zahnärzte/Zahnärztinnen und deren medizinisches Fachpersonal

Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen (z.B. Versorgungsvertrag nach § 119 b SGB V) tätig sind

Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung tätig sind

Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die im Rahmen von Infektsprechstunden o.ä. vorrangig Patientinnen und Patienten mit COVID-19 Infektionen behandeln

Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die in onkologischen Praxen tätig sind

Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die in Dialysepraxen tätig sind

Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die in transplantationsmedizinischen Einrichtungen tätig sind

Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten ausüben