Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen
alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude
oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske (OP-Maske
oder FFP2- bzw. damit vergleichbare Maske) tragen. Soweit Schüler bis zur Klasse 8
aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise
eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von
der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband ist nicht mehr
vorgesehen.
Die Antragsteller, ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln,
hatten unter anderem geltend gemacht, die Maskenpflicht verletze sie in ihrem
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des zuständigen
13. Senats stellt die angegriffene Maskenpflicht beim gegenwärtigen Stand des
Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Das gelte auch,
soweit nunmehr erstmals auch Grundschüler verpflichtet seien, während des
Unterrichts im Klassenverband eine (medizinische) Maske zu tragen. Der
Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des
Präsenzunterrichts in den Grundschulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das
Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte
für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer
(medizinischen) Maske lägen nicht vor. Insbesondere gebe es keinen Grund für die
Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer
gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Schließlich bestehe auch keine
ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken, sondern es könnten in
ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden. So dürfe in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der
Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sei oder die Aufnahme der Nahrung
auf den festen Plätzen im Klassenraum erfolge. Da an Grundschulen im Regelfall
neben der längeren Frühstückspause zwischen Unterrichtseinheiten eine 5-minütige
Pause stattfinde, bei der die Maske zur Aufnahme etwa eines Getränks
abgenommen werden könne, könnten auf diese Weise die durch das Tragen der
Maske verursachten Belastungen durch mehrere - zumindest kurze - Tragepausen
abgemildert werden.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2021