Werden die Daten dann tatsächlich für die Ermittlungen gebraucht, können sie den dafür zuständigen Behörden übermittelt werden. Für beide Schritte ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wie es in dem Gesetzentwurf heißt. Als erhebliche Straftaten gelten etwa Raub, Erpressung, Bestechung, Bandendiebstahl, Mord und Totschlag sowie sexueller Kindesmissbrauch und Kinderpornografie.
Buschmann zieht mit seinem Entwurf die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der im September entschieden hatte, dass die in Deutschland bislang geltende anlasslose Speicherung der Daten nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Wegen des anhängigen Rechtsstreits wurde die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland seit längerem nicht mehr angewandt.
Zwar hatten die Luxemburger Richter entschieden, dass eine Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen möglich sei. Diese ist in Buschmanns Entwurf aber nicht vorgesehen. Da Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) eine solche aber gefordert hat, könnte es in der Koalition weitere Konflikte geben.
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