Der Bundestag hat am Freitag des Jahressteuergesetz verabschiedet. Steuerbefreiungen, Anhebungen von Freibeträgen und ähnliche Maßnahmen sollen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im kommenden Jahr um 3,16 Milliarden Euro und bis 2026 um rund 6,9 Milliarden Euro entlasten. Das steht drin im Gesetz:
Homeoffice-Pauschale und Regeln für häusliches Arbeitszimmer
Die wegen der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale wird entfristet und von bislang fünf auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann außerdem für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden (vorher 120 Tage). Der Höchstbetrag, der so steuerlich geltend gemacht werden kann, steigt demnach auf 1260 Euro.
Die Vorgaben für das häusliche Arbeitszimmer, um von der Pauschale zu profitieren, werden außerdem gelockert. Der Steuerabzug ist nun unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob ein anderer Arbeitsplatz etwa im Firmenbüro existiert.
Anhebung steuerlicher Frei- und Entlastungsbeträge
Der Steuerfreibetrag für Kapitaleinkünfte wird erhöht. Alleinstehende müssen künftig auf Einnahmen etwa aus Zinsen und Dividenden bis 1000 Euro und Paare bis zu 2000 Euro keine Einkommenssteuer zahlen. Bislang lag der sogenannte Sparer-Pauschbetrag bei 801 und 1602 Euro. Darüber hinaus steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten von 1200 auf 1230 Euro und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro.
Erhöht wird auch der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die nicht mehr im Elternhaus wohnen und sich in der Ausbildung befinden: von 924 Euro auf 1200 Euro.
Altersvorsorge und Grundrente
Ausgaben für die Altersvorsorge sind ab kommendem Jahr vollständig steuerlich absetzbar. Bislang war dies erst ab 2025 vorgesehen. Außerdem wird der Grundrentenzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt.
Abschreibung von Wohngebäuden
Die Abschreibung von neuen Wohngebäuden wird beschleunigt. Dafür wird der sogenannte lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent erhöht. Damit werden alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Die Maßnahme soll bereits für ab Januar fertiggestellte Wohngebäude gelten.
Steuer auf Zufallsgewinne
Das Jahressteuergesetz führt auch die durch eine EU-Verordnung vorgeschriebene Steuer auf sogenannte Zufallsgewinne von Energieunternehmen in der aktuellen Krise ein. Besteuert werden Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft in den Jahren 2022 und 2023, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen. Der Steuersatz beträgt 33 Prozent. Mit den Einnahmen - geschätzte eine bis drei Milliarden Euro - will die Bundesregierung die Strompreisbremse finanzieren.
Besteuerung von Energiepreisbremse
Die Entlastungen aus der Gaspreisbremse müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Gedacht ist dies als sozialer Ausgleich: Für Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Kleine Solaranlagen von bis zu 30 Kilowatt Leistung können ab dem 1. Januar steuerfrei betrieben werden. Auf Wunsch der Bundesländer ist die Steuerbefreiung nicht auf Solaranlagen auf Wohngebäuden begrenzt. Photovoltaikanlagen (Wikipedia) bis zu 15 Kilowatt auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden profitieren ebenfalls.
Bewertung von Immobilien für die Erbschaftssteuer
Infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden Immobilienwerte künftig für steuerliche Zwecke möglichst nahe am Verkaufswert veranschlagt. Da die Verkaufspreise für Immobilien in den vergangenen Jahren insbesondere in Ballungsräumen massiv gestiegen sind und die Freibeträge bei der Vererbung zugleich nicht angehoben wurden, hat dies starke Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Vorbereitung auf das Klimageld
Mit dem Jahressteuergesetz schafft die Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für direkte staatliche Zahlungen an die Bürgerinnen und Bürger. Dazu soll die Steueridentifikationsnummer mit einer hinterlegten Bankverbindung verknüpft werden. Gedacht ist dies für künftige staatliche Leistungen wie zum Beispiel ein Klimageld, Einmalzahlungen in Krisensituationen oder auch Nothilfen bei Naturkatastrophen.
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